Unsere Satzung
Satzung der Wählergemeinschaft: Herner Aktivisten Kreis (HAK)
§1 Name, Zweck und Sitz
1. Die Wählergemeinschaft führt folgende Bezeichnungen:
a) Volle Namensbezeichnung: Herner Aktivisten-Kreis
b) Kennwort und Kurzform: HAK
2. Die Wählergemeinschaft HAK besitzt ein Wahrzeichen (Logo), dessen Gestaltung von den Mitgliedern festgelegt wird. Die Vereinsfarben sind die des Herner Stadtlogos.
3. Der Herner Aktivisten-Kreis ist eine Vereinigung von Bürgern der Gemeinde Herne, deren Zweck esist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung an der Erfüllung kommunaler Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern. Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft "HAK" gibt sich ein Programm, dass die Näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt. Die HAK wird bei Kommunalwahlen in Herne Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl des Rates, zur Wahl der Bezirksvertretungen, sowie zur Wahl der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters nominieren, die die Interessen der Herner Bürgerschaft vertreten.
4. Der Herner Aktivisten-Kreis erzielt keinen Gewinn und führt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
5. Der Sitz der Wählergemeinschaft ist in Herne, Westfalen.
§2 Mitgliedschaft
1. Beim Herner Aktivisten Kreis ist es möglich als ordentliches Mitglied oder auch als Fördermitglied beizutreten.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die zur Wahl für den Rat der Stadt Herne wahlberechtigt ist und der vorliegenden Satzung und dem Kernprogramm ihre Zustimmung gibt und kein Mitglied einer politischen Partei oder anderen politischen Wählergemeinschaft ist.
3. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Sie ist vom Vorsitzenden schriftlich zu bestätigen.
4. Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod
b) Durch schriftliche Kündigung an den Vorsitzenden. Der Austritt kann jederzeit ohne Kündigungsfrist und ohne Angabe erfolgen.
c) Mit dem Ausschluss. Ein Ausschluss kann vom Vorstand durch einfache Mehrheit beschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
▪ dem Zweck von Herner Aktivisten-Kreis zuwiderhandelt,
▪ den Ruf und das Ansehen von HAK absichtlich erheblich beschädigt,
▪ den Mitgliedsbeitrag trotz wiederholter Mahnung und ohne schlüssige Erklärung nicht entrichtet,
▪ einer anderen politischen Partei oder politischen Wählergemeinschaft beitritt,
▪ oder sonst in erheblichem Maß gegen die Interessen von der HAK verstößt.
5. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Interessen von der Wählergemeinschaft HAK unterstützt. Eine Fördermitgliedschaft können auch Personen außerhalb der Stadt Herne beantragen. Die Aufnahme der Fördermitgliedschaft erfolgt nach §2 Absatz 3. Bei Beendigung und Ausschluss gelten die Regel unter §2 Absatz 4.
6. Ein ordentliches Mitglied, das durch Umzug in eine andere Gemeinde die Berechtigung zur Wahl für den Rat der Stadt Herne verliert, ist automatisch Fördermitglied, sofern es sich nicht anders äußert.
7. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit.
8. Volljährige Schüler und Studenten sind im Kalenderjahr der Aufnahme in die Wählergemeinschaft von der Beitragspflicht befreit.
9. Die Beitragsfreiheit gemäß Absatz 7 und 8 gilt unabhängig von der Mitgliedsdauer oder dem Zeitpunkt des Eintritts in die HAK Wählergemeinschaft.
10. Der Vorstand behält sich das Recht vor, geeignete Nachweise für den Schüler- oder Studentenstatus anzufordern.
11. Änderungen des Status oder des Alters müssen dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden, um die Beitragsfreiheit gemäß diesem Paragrafen aufrechtzuerhalten.
§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung mitzuwirken und zur Verwirklichung des Programms der Wählergemeinschaft beizutragen und sich dazu an der politischen und gesellschaftlichen Arbeit zu beteiligen. Es kann an allen Veranstaltungen teilnehmen und hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht, gegenüber Dritten über vertrauliche Vorgänge und Mitteilungen zu schweigen. Diese Pflicht gilt auch über das Ende der Mitgliedschaft hinaus. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
3. Jedes Mitglied sollte die Arbeit der Wählergemeinschaft in der Öffentlichkeit fördern und alles unterlassen, dass dem gemeinsamen Zweck Schaden könnte. Insbesondere dürfen die Mitglieder kein Mitglied bei einer anderen Partei oder
Wählergemeinschaft sein und diese auch nicht unterstützen. Hinzu darf man im Alleingang keine Stellungnahme im Namen der Wählergemeinschaft veröffentlichen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, welche auf der Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
5. Fördermitglieder können an allen Veranstaltungen der HAK teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§4 Organe
Die Organe der Wählergemeinschaft sind:
1. Mitgliederversammlung (§5)
2. Der Vorstand (§6)
§5 Mitgliederversammlung
Es gibt drei Arten von Versammlungen: einmal die Jahreshauptversammlung, die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung.
1. Die Jahreshauptversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr auszuführen. Die Mitglieder müssen vom Vorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich eingeladen werden. Die Jahreshauptversammlung enthalten folgende Punkte:
I. Politischer Rechenschaftsbericht des Vorstandes
II. Kassenbericht
III. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
IV. Entlastung des Vorstandes
V. Wahl des Vorstandes (jede zwei Jahre)
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mehrmals im Jahr einberufen. Hierbei ist eine schriftliche Einladung durch den Vorstand an die gesamten Mitglieder zu entsenden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden oder auch wenn zwei Drittel der Mitglieder unter Vorführung der gesammelten Unterschriften dieses beantragen. Der Vorstand ist somit verpflichtet innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungsfrist ist hierbei eine Woche.
4. Die Mitglieder können für die Jahreshauptversammlung und für die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung Anträge stellen. Diese müssen drei Tage vorher beim Vorstand eingegangen sein.
5. Wenn die Frist der drei Tage für den Antrag nicht eingehalten wird, kann bei der Versammlung für den Antrag mehrheitlich abgestimmt werden.
6. Für die Wahl des Vorstandes wird ein Präsidium aufgestellt. Diese wird durch die Mitglieder gewählt. Es besteht aus einem Versammlungsleiter, zwei Beisitzer, sowie einem Protokollführer, der alles schriftlich aufführen muss. Anschließend wird das Protokoll vom Versammlungsleiter und den zwei Beisitzern unterzeichnet.
7. Eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist mehrheitlich beschlussfähig.
8. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag eines Mitgliedes kann durch mehrheitliche Abstimmung die Öffentlichkeit aufgehoben werden.
9. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, es sei denn, die vorliegende Satzung fordert für die Art des anstehenden Beschlusses ausdrücklich eine andere Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen bei der Festlegung der Mehrheit nicht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
10. Die Wahlen in den Versammlungen sind schriftlich und geheim zu halten. Die Bewerberinnen und Bewerber für die einzelnen Vorstandsämter müssen jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Die Wahl wird durch die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Stimmenthaltungen werden bei der Festlegung der Mehrheit mitgezählt. Hat bei einer Wahl keine Bewerberin bzw. kein Bewerber die erforderliche absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet zwischen den Bewerbern der höchsten und zweithöchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Gleiches gilt bei Stimmengleichheit. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das von der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter zu ziehende Los.
11. Bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten zu Kommunalwahlen werden die Bestimmungen und Vorgaben des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) und der Kommunalwahlordnung (KWahlO) eingehalten. Die Nominierung erfolgt auf einer zu diesem Zweck einzuberufenden Mitgliederversammlung. Es dürfen nur ordentliche Mitglieder kandidieren und zur Wahl aufgestellt werden.
§6 Vorstand und Geschäftsführung
1. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder für 2 Jahre gewählt. Er führt die laufenden Geschäfte und legt der Mitgliederversammlung einmal jährlich einen Bericht über die geschäftliche und politische Entwicklung des abgelaufenen Geschäftsjahres vor.
Der Vorstand besteht aus:
(1) Die/der Vorstandsvorsitzende/n
(2) dem/die Stellvertreter/in der/des Vorsitzende/n
(3) dem/der Kassierer/in, ggf. der/dem stellvertretende/n Kassierer(in
(4) der/dem Schriftführer/in
(5) zwei Beisitzer/innen
2. Mandatsträger, bürgerschaftliche Mitglieder und sachkundige Einwohner sind beratende Mitglieder des Vorstandes, sofern sie Mitglieder der Wählergemeinschaft sind.
3. Tritt ein Vorstandsmitglied aus, dann wird seine Nachwahl von der nächsten Mitgliederversammlung vorgenommen. Dieses gewählte Vorstandsmitglied führt sein Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Vorstandes. Scheidet der Kassierer aus, hat der Vorstand unverzüglich einen neuen Kassierer kommissarisch aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zu bestellen.
4. Eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Eine Abberufung kann nur erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung sofort den Vorstand durch Wahl ergänzt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, bei der Eröffnung der Vorstandssitzung anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
6. Rechtsverbindliche Erklärungen und Unterzeichnungen im Namen der Wählergemeinschaft können nur von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, abgegeben werden. In besonderen Fällen kann der Vorsitzende auch alleine rechtsverbindliche Erklärungen abgeben, wenn zeitliche Dringlichkeit geboten ist. Er muss dann innerhalb von drei Tagen nachträglich die Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes einholen.
7. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der Zweijahresfrist durch ein Misstrauensvotum im Wege einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von ihren Aufgaben enthoben werden.
§7 Schiedskommission
1. Die Mitgliederversammlung wählt eine dreiköpfige ggf. fünfköpfige Schiedskommission für zwei Jahre, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder sein dürfen. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Die Schiedskommission wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n. Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, bei der Eröffnung der Sitzung anwesend sind. Die Schiedskommission trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Die Schiedskommission tagt bei Bedarf und hat die Aufgabe, insbesondere bei Konfliktfällen zwischen Mitgliedern und/oder Gremien und Organen der Wählergemeinschaft und/oder Mandats-und Funktionsträgern zu vermitteln.
4. Die Schiedskommission tagt:
• bei Ausschlussanträgen
• bei schwerwiegenden persönlichen und/oder inhaltlichen Differenzen zwischen einzelnen Mitgliedern und/oder einzelnen Gremien und Organen der Wählergemeinschaft und/oder Mandats- und Funktionsträgern
6. Die Schiedskommission prüft unvoreingenommen die Auffassungen und Argumente der Beteiligten. Sie unterbreitet den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Differenzen. Die Schiedskommission hat die Möglichkeit ein zeitlich befristetes bis zu zwei Jahren ein Mandatsverbot zu erteilen oder bei schwerwiegenden Verstößen ein Ausschluss von der Wählergemeinschaft zu verhängen.
7. Bei Tagungen ist die Schiedskommission zur Protokollführungen verpflichtet. Das Protokoll ist dem Vorstand zugänglich zu machen. Bei Verlangen der Mitglieder zur Einsicht diesen auch vorzulegen.
8. Die Schiedskommission legt Rechenschaft über ihre Tätigkeit bei der Jahreshauptversammlung ab.
§8 Beteiligung an Dachverbände
1. Die Wählergemeinschaft kann sich an Dachverbänden auf Landes- und Bundesebene beteiligen. Die Zustimmung bekommt man in der Mitgliederversammlung mit einer mehrheitlichen Stimme.
2. Die entsandten Delegierten werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§9 Auflösung der Wählergemeinschaft HAK und Satzungsänderung
1. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller ordentlichen Mitglieder.
3. Im Auflösungsbeschluss muss die Verwendung des Vereinsvermögens so geregelt werden, dass ein eventuell verbleibendes Restvermögen einer gemeinnützigen Vereinigung mit Sitz im Bereich von Herne zugeführt wird. Der Auflösungsbeschluss ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
§10 Elektronische Einladung
1. Die schriftliche Einladung ist auch per E-Mail geltend.
Die oben aufgeführte Satzung gilt ab dem 4. April 2025 mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.